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Thema: Dein gutes Recht

  1. #1

    aus Fortuna
    175 Beiträge seit 04/2024

    Dein gutes Recht

    Im internationalen Rechtsverkehr werden bei öffentlichen Urkunden normalerweise beeidigte Übersetzungen, notarielle Beglaubigungen und die berühmte Haager Apostille verlangt, was zeitraubend und auch kostenintensiv ist. Mit ihrer Verordnung 2016/1191 hat Brüssel diese Sache für die EU enorm vereinfacht, es genügt ein einfacher Vordruck, der im Internet heruntergeladen werden kann (https://online-forms.e-justice.europ...c-documents_de). Das Problem bei den span. Behörden ist die teilweise oder totale Unkenntnis der Beamten ihrer Dienstvorschriften. Hinzu kommt der enorme und ständige Schlendrian der Regierung in der der Umsetzung der EU Verordnungen, weswegen einige Verfahren anhängig waren/sind, und der man besonders als Ausländer so gut wie hilflos ausgeliefert ist. Viel Geduld und Fingerspitzengefühl sind angesagt.

  2. Nach oben    #2

    aus Fortuna
    175 Beiträge seit 04/2024
    Die Durchsetzung von Forderungen an der beweglichen Sache.
    (Dies ist keine Rechtsberatung. Alles Nachfolgende beruht auf eigenen langjährigen Erfahrungen oder allgemein zugänglichen Veröffentlichungen ohne Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und neuestem Stand).
    Mit der Übergabe einer beweglichen Sache geht diese in den rechtmässigen Besitz des Empfängers über. In der span. Rechtsauffassung und -Auslegung ist der Besitz die Unterstellung des Eigentums, es sei denn, ein vollstreckbarer Rechtstitel beweist etwas anderes. So ist der formelle Eigentumsvorbehalt in einer Rechnung u.ä. wirkungslos. Zahlungsaufschub und Teilzahlungen müssen mittels entsprechenden Rechtstiteln dokumentiert werden. Bei Nichtzahlung ist die Zwangseintreibung ein unabhängiges und vor allem umständliches Rechtsgeschäft, bei dem die Brühe leicht teurer kommt als die Brocken.

  3. Nach oben    #3

    aus Fortuna
    175 Beiträge seit 04/2024
    Steuerbefreiung für ausländische Fahrzeuge (in Deutschland)
    Ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bis zu einem Jahr steuerfrei in Deutschland genutzt werden. Davon ausgenommen ist die Nutzung ausländischer Fahrzeuge zur entgeltlichen Beförderung von Personen und Gütern.
    Personenfahrzeuge (neben Pkws zählen hierzu auch zwei- und dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kfz der Fahrzeugklasse L, z.B. Trikes und Quads, und Wohnmobile einschließlich ihrer Anhänger) mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat sind bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland nach § 3 Nr. 12 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn die Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.
    Die Steuerbefreiung wird für die private sowie berufliche Nutzung der Fahrzeuge gewährt.
    Auch für Berufspendler innerhalb der EU wird bei Nutzung von Personenfahrzeugen zu Fahrten zwischen Wohnort in dem Mitgliedstaat der Zulassung zum Arbeitsort im Inland eine Steuerbefreiung gewährt.
    Die Steuerbefreiung entfällt bei einem ununterbrochenen Aufenthalt von mehr als einem Jahr im Inland.
    Diese Steuerbefreiung entfällt ebenfalls vor Ablauf der Jahresfrist, wenn für das Fahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Fahrzeug im Rahmen eines Umzugs aus dem Ausland nach Deutschland mitgebracht wird.
    Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung unterliegen ebenfalls der Kraftfahrzeugsteuer, solange sie sich im Inland befinden. Sie sind allerdings regelmäßig nach § 3 Nr. 12 oder Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) oder aufgrund von internationalen Abkommen (z.B. bilaterale Kraftfahrzeugsteuer-Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) bei einem Aufenthalt bis zu einem Jahr von der Besteuerung ausgenommen bzw. von der Steuer befreit. Die bestehenden Abkommen zwischen Deutschland und einem anderen Staat können der Übersicht "Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer" entnommen werden.
    Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 KraftStG betrifft Personenfahrzeuge im Anwendungsbereich der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel.
    Es handelt sich dabei um Personenfahrzeuge mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, wenn diese Fahrzeuge durch Privatpersonen genutzt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben. Zu den Personenfahrzeugen zählen neben Pkw der Fahrzeugklasse M1 auch zwei- oder dreirädrige sowie leichte vierrädrige Kfz der Fahrzeugklasse L und Wohnmobile einschließlich ihrer Anhänger.
    Die Steuerbefreiung wird für die vorübergehende private und berufliche Nutzung gewährt. Ausgenommen davon sind Nutzfahrzeuge. Als "vorübergehend" gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr, der mit dem Tag des Grenzübertritts beginnt. Zu beachten sind die besonderen Regelungen für Studierende und Berufspendler.

  4. Nach oben    #4

    aus Fortuna
    175 Beiträge seit 04/2024
    Aus der Praxis des Urheberrechtschutzes in Spanien

    Vorwort: Nachfolgendes beruht auf eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen ohne Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und neuesten Stand. Es ist auch keine Aufforderung, oder Anleitung, irgendetwas zu tun oder unterlassen.. Nicht betrachtet werden hier im Datennetz veröffentlichte Ablichtungen, bei denen auf ein bestehendes Urheberrecht wissentlich oder fahrlässug nicht hingewiesen wird.

    Im Zeitalter der Digitalisierung von so ziemlich allem soll hier die damit möglich gewordene unkontrollierbare Vervielfältigung und damit vereinfachte unter Umgehung von Nutzungskosten Zugang zu allen, nicht immer mit den vom Urheber verfolgten Zielen, verfügbaren Inhalten, betrachtet werden.

    Die Medienindustrie griff zu allen möglichen technischnischen Hilfsmitteln, den Zugriff auf ihre audiovisuellen Abgebote und deren Nutzung an ein Entgelt zu binden, die sich aber (alle) als nutzlos erwiesen und von sog. Hackern ausgetrixt wurden.

    Die Folge waren enorme Gewinneinbußen deren Ausmaße sich kaum erahnen lassen. Dem war und ist nur mit entsprechenden Gesetzen beizukommen, die sich aber von Land zu Land teilweise ganz wesentlich.unterscheiden.

    Bemerkenswert ist die Aufhebung in der BRD der sogen. Störerhaftung mit der es sich der Gesetzgeber ein Leichtes machte, die Schuld eines mgl. Mißbrauchs einer Datenempfangsanlage seitens Dritter einfach dem Anschlußinhaber zuwies und damit haftbar machte.

    In Spanien ist die Beschaffung und Anfertigung von Kopien, Auszügen usw. urherberrechtlich geschützter Werke ausdrücklich in Art. 31.2 des Urherrechtsschutz-gesetzes (LPI) erlaubt (Ausnahmen bestehen für Computerprogramme und Datenbanken), solange dies zum persönlichen Gebrauch erfolgt und kein materieller Vorteil erwirtschaftet wird. Die Weitergabe derartiger Kopen bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, weill ein mittelbarer “Gewinn” kaum nachgewiesen werden kann.

    Mit diesem Hintergrund avancierte Spanien nach Indonesien zur Nr.2 auf der Weltrangliste mit den meisten “Raub-?)Kopirern” und die Medienindustrie ließ nichts unversucht, dem ein verständliches Ende zu setzen. Zivil-, Straf- und Handelsgerichte wurden bemüht, verurteilt wurde letztendlich eine einzige Person, der man eine Weitergabe gegen Entgelt nachweisen konnte. Alles andere blieb erfolglos.

    Die Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protecciçon de Datos) erwirkte ein allg. Verbot, das den Datennetzbetreibern die Offenlegung von persönlichen Daten ihrer Kunden den Ermittlungsbehörden auf den bloßen Verdacht hin untersagt.

    Die Verfolgung der Nutzung von illegalen Inhalten ist hiervon aber nicht betroffen. Bedauerlicherweise ist aber nicht vollständig und eindeutig geregelt, was und was nicht in diese Rubrik gehört, und die Verfolger müssen und können nur nach der Maßgabe eines straffälligen Verhaltens vorgehen.

    Interessant ist in diesem Zusanmenhang auch die Entwicklung des Bezahlfernsehens.. Mitte der 80er gab es die ersten Anbieter, die aber ausnahmslos nicht genügend Kunden fanden, um rentabel zu arbeiten. Ein weiteres Handicap waren die relativ teuren Empfangsgeräte (Decoder), die nur gemietet werden konnten und nicht universell eingesetzt werden konnten. Mit dem Einzug der Computer wurde das damalige Pay-TV-System ausgetrixt und verschwand sang- und klanglos. Inzwischen ist es möglich, mit entspechender (überwiegend kostenloser) Software TV-Kanäle aus der ganzen Welt mittels “streaming” zu empfangen, vorausgesetzt es ist ein entsprechend schneller Datenempfang möglich. Das versuchen, einige Sender mittels sogen. Geo-Sperren zu unterbinden. Es erscheint ein Hinweis “Diese Sendung ist in Ihrem Land nicht verfügbar”. Abhilfe schafft ein sogen. VPN (Virtual Private Network), das den Datenstrom derart umleitet, daß die einzigartige eigene Identität (IP) verschleiert bleibt. VPNs werden zuhauf im Internet angeboten und sind u.a. im kostenlosen Opera-Browser und auch mi TOR-Browser eingebunden und hinterlassen keine Surf-“Spuren”.

    Quellen: Real Decreto Legislativo 1/1996, v. 12.4.1996 und Ley Orgánica 3/2018, v 5.12..2018

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