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Thema: Anforderungen zur Wohnungsvermietung

  1. #1
    Avatar von reiners
    aus Tinajo / Mancha Blanca, Lanzarote
    5 Beiträge seit 04/2023

    Anforderungen zur Wohnungsvermietung

    Es gibt Interessenten, die mein Haus hier auf den Kanaren kaufen möchten. Es wird mir die Frage gestellt, ob und wie man im eigenen Haus eine abgeschlossene Wohnung vermieten kann. Noch zur Information, das Haus hat 2 Wohnungen (274qm ohne Terrasse, und 148qm sotano), ich (wir) bewohnen das seit Jahren komplett selbst, keinerlei Vermietung, daher die vielleicht etwas dummen Fragen.

    Die Fragesteller gehen davon aus, dass es auch hier in Spanien so ist, dass Miteinnahmen gemeldet und versteuert werden müssen. Die wesentliche Frage ist jedoch, ob man eine Wohnung "einfach so vermieten" kann oder man das anmelden muss. Wenn ja, wie und wo? Wird ein Unterschied gemacht für normale Langzeitvermietung und ggf. Vermietung als Ferienwohnung?

    Vielleicht kann jemand helfen.

  2. Nach oben    #2
    Avatar von Rainer
    57 Jahre alt
    aus Kanaren
    82 Beiträge seit 03/2023
    Bei normaler Vermietung muss eigentlich nichts weiter angemeldet werden. Die abgeschlossene Wohnung in deinem Haus muss aber mindestens über eine separate Bescheinigung der Bewohnbarkeit verfügen. Beantragt man im Rathaus unter Vorlage von Nachweisen, die man sich z. B. von einem zertifizierten Architekten ausstellen lassen kann. Die amtliche Bewohnbarkeitsbescheinigung ist gesetzlich vorgeschrieben, um die Vermietung von unwürdigen Behausungen zu unterbinden. La cédula de habitabilidad es el documento administrativo que ratifica que una vivienda reúne las condiciones básicas para ser habitada, sin perjuicio de que en la misma se realicen otras actividades debidamente autorizadas.

    Bei Vermietung unter einem halben Jahr oder bei jeder Art der Bewirtung wie Zimmerreinigung oder ähnliches gilt es als Ferienvermietung. Dann sind weitere Registrierungen und Genehmigungen notwendig und je nach Provinz sogar ein entsprechendes Gewerbe anzumelden.

    Die Einnahmen sind in allen Auslegungen natürlich in der Steuererklärung anzugeben.

  3. Nach oben    #3

    aus Fortuna
    78 Beiträge seit 04/2024
    Die span. Mietgesetze unterscheiden sich ganz wesentlich von den deutschen, was oft Unstimmigkeiten verursacht. Es gibt eine ganze Menge von Vermietungsarten, alle mit unterschiedlichen Folgen für sowohl Mieter als auch Vermieter. Ausschlaggebend ist das "Ley de arrendamientos urbanos (LAU)", das man sich tunlichst zu Gemüte führen sollte. Vereinbarungen, die dem Gesetz widersprechen, sind unwirksam. Mietkürzungen oder -Einbehaltungen bei Mängeln sind nicht zulässig, u.a.m.

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